Steigende Zinsen mit VR-Wachstum

Geld mit VR-Wachstum wachsen lassen

Beim VR-Wachstum können Sie Ihrem Geld beim Wachsen zusehen. Profitieren Sie von steigenden Zinsen und genießen dabei maximale Freiheit. Bereits ab einem Mindestanlagebetrag von 10.000,00 Euro und einer Laufzeit von bis zu sechs Jahren können Sie von diesen Vorteilen profitieren.

Ihre Vorteile beim VR-Wachstum

  • Der Zinssatz steigt jährlich
  • Sie genießen Planungssicherheit dank der überschaubaren Laufzeit
  • VR-Wachstum ist eine sichere Geldanlage

 

VR-Wachstum im Überblick

So funktioniert VR-Wachstum

VR-Wachstum ist eine Spareinlage mit einer fest vereinbarten und nach der Laufzeit gestaffelten Verzinsung. Mit jedem weiteren Laufzeitjahr steigen die Zinsen um einen fest vereinbarten Betrag. Diese Bedingungen bleiben über die gesamte Vertragslaufzeit bestehen.

Individuellen Zugriff vereinbaren

Sie können während der Laufzeit bei Bedarf auf Ihr Geld zugreifen, im Rahmen der Sonderbedingungen für den Sparverkehr. Bestimmen Sie individuell, wann Sie über Ihr Geld verfügen.1

Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate nach Ablauf einer Kündigungssperrfrist von neun Monaten.

Wachstumsgeld heißt: planbare Zukunft, wachsende Geldanlage und jederzeit Zugriff auf Ihr Kapital
Wachstumsgeld heißt: planbare Zukunft, wachsende Geldanlage und jederzeit Zugriff auf Ihr Kapital
  1. Möchten Sie über Ihr angelegtes Geld verfügen, kann das zu einer Beendigung der Sonderzinsvereinbarung führen.

Konditionen

Laufzeit Zinssatz p. a.
1. Jahr 0,50 %
2. Jahr 0,75 %
3. Jahr 1,00 %
4. Jahr 1,50 %
5. Jahr 2,50 %
6. Jahr 3,50 %

Häufige Fragen zum Wachstumsgeld

Kann ich die Anlagesumme zwischendurch erhöhen?

Nein. Sie entscheiden sich zu Vertragsbeginn für eine Summe, die Sie anlegen möchten. Zuzahlungen während der Laufzeit sind nicht möglich.

Was ist die maximale Laufzeit?

Sie können Ihr Geld bis zu sechs Jahre in VR-Wachstum anlegen.

Wann bekomme ich die Zinsen?

Die Zinsgutschrift erfolgt am Ende eines jeden Laufzeitjahres auf ein Referenzkonto bei der VR-Bank Fläming-Elsterland eG.

Was ist ein Freistellungsauftrag?

Mit einem Freistellungsauftrag bleiben Ihre Kapitalerträge maximal bis zur Höhe des Sparerpauschbetrags steuerfrei. Dieser beträgt 1.000 Euro bei Ledigen und 2.000 Euro bei gemeinsam veranlagten Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnern. Sparer mit geringeren Sparguthaben werden damit vor einer übermäßigen Besteuerung bewahrt.

Um die Steuerbefreiung zu erhalten, müssen Sie Ihrer VR-Bank Fläming-Elsterland eG einen Freistellungsauftrag erteilen. Liegt der Bank kein Freistellungsauftrag vor, ist sie gesetzlich verpflichtet, auf alle Kapitalerträge 25 Prozent Abgeltungssteuer – zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer – an das Finanzamt abzuführen.

Der Sparerpauschbetrag lässt sich auch auf mehrere Konten und Geldanlagen bei verschiedenen Kreditinstituten verteilen. Sie müssen jedem einzelnen Institut einen gesonderten Freistellungsauftrag erteilen. Die Summe aller erteilten Freistellungsaufträge ist auf den maximalen Sparerpauschbetrag begrenzt.

Wenn Ihr Einkommen unterhalb der Einkommenssteuergrenze liegt, müssen Sie keine Kapitalerträge versteuern. Dies ist zum Beispiel bei Minderjährigen der Fall, die noch nicht über ein eigenes Einkommen verfügen. Damit die Bank, bei der die Geldanlage besteht, die Steuer nicht automatisch abführt, müssen Sie ihr eine sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung – auch NV-Bescheinigung genannt – vorlegen. Diese Bescheinigung erhalten Sie auf Antrag bei Ihrem Finanzamt. Die Steuerbefreiung ist bei einer NV-Bescheinigung nicht auf den obengenannten Sparerpauschbetrag begrenzt.

Wie wird die Kirchensteuer abgeführt?

Die nachfolgenden Ausführungen sind für Sie nur interessant, wenn Sie kirchensteuerpflichtig sind, also Mitglied einer Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaft. Seit 2015 greift das automatisierte Kirchensteuerverfahren. Ihre VR-Bank Fläming-Elsterland eG führt die anfallende Kirchensteuer auf die Kapitalerträge zusammen mit der Kapitalertragssteuer automatisch an das Finanzamt ab. Dazu rufen die Banken einmal jährlich das sogenannte Kirchensteuerabzugsmerkmal (KiSTAM) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ab. Wenn Sie allerdings beim BZSt einen Sperrvermerk beantragt haben, erhält die Bank auf ihre Abfrage nur einen neutralen Nullwert vom BZSt. In diesem Fall müssen Sie die auf die abgeführte Kapitalertragssteuer noch anfallenden Kirchensteuerbeträge gegenüber Ihrem Wohnsitzfinanzamt deklarieren. Wichtig: Wenn keine Kapitalertragssteuer anfällt – zum Beispiel bei ausreichendem Freistellungsauftrag oder Vorliegen einer NV-Bescheinigung – fällt auch keine Kirchensteuer an.